Abschaffung des Eigenmietwerts: Was Wohneigentümer in der Ostschweiz zur Reform wissen müssen

Die Abschaffung des Eigenmietwerts zählt zu den wichtigsten steuerlichen Reformen für Wohneigentum in der Schweiz seit Jahrzehnten.

Die Schweizer Stimmbevölkerung hat am 28. September 2025 entschieden, den Eigenmietwert abzuschaffen und das System der Wohneigentumsbesteuerung grundlegend anzupassen.

Die Neuerung wird voraussichtlich ab dem Steuerjahr 2028 in Kraft treten.

Was ist der Eigenmietwert und warum wird er abgeschafft?

Der Eigenmietwert ist ein fiktiver Mietzins, der Wohneigentümern als Einkommen angerechnet und besteuert wird.

Er soll den Vorteil steuerlich ausgleichen, den ein Eigentümer daraus zieht, dass er keine Miete zahlt, sondern selbst in seiner Immobilie wohnt.

Gleichzeitig konnten bisher Hypothekarzinsen, Unterhalts- und Sanierungskosten steuerlich abgezogen werden.

Die wichtigsten Änderungen der Steuerreform ab 2028

1. Keine Einkommenssteuer mehr auf selbstgenutztes Wohneigentum

Nach der Reform müssen Eigentümer weder für selbstgenutzte Erst- noch Zweitwohnungen einen Eigenmietwert als Einkommen deklarieren. Das führt grundsätzlich zu einer Steuerentlastung – insbesondere für schuldenfreie oder nur gering fremdfinanzierte Haushalte.

2. Streichung von Steuerabzügen für Unterhalt und Hypothekarzinsen

Parallel zum Wegfall des Eigenmietwerts entfallen folgende Abzüge bei selbstgenutztem Wohneigentum auf Bundesebene:

  • Abzug für Unterhalts- und Sanierungskosten
  • Abzug von Hypothekarzinsen für selbstgenutztes Eigentum
  • Abzug für energiesparende und umweltschonende Massnahmen
  • Die Kantone haben teilweise die Möglichkeit, eigene Übergangs- oder Sonderregelungen zu
    schaffen bei den energiesparenden und umweltschonenden Massnahmen.

3. Übergangsfristen und Sonderregelungen der Kantone

Bis mindestens Ende 2027 gilt das bisherige System weiter. In dieser Übergangsphase können Wohneigentümer bestehende Abzüge noch nutzen — etwa für Unterhalt oder Sanierungen.

4. Neue Objektsteuer für Zweitwohnungen

Statt des Eigenmietwerts können Kantone für Zweitwohnungen eine neue Objektsteuer einführen, um Steuerausfälle auszugleichen, was insbesondere Touristengebiete betrifft.

Praxisbeispiele: Wie sich die Steuerbelastung verändert

Die folgende Gegenüberstellung zeigt, wie sich die Besteuerung vor und nach der Abschaffung des Eigenmietwerts für typische Wohneigentümer verändert:

Szenario 1: Hohe Hypothek und hohe Unterhaltskosten (Steuererhöhung)

Positon Heute Ab 2028
Eigenmietwert CHF 18'000 0
Schuldzinsabzug CHF 12'000 limitiert oder 0
Unterhaltsabzug CHF 10'000 0
Steuerbares Einkommen 18'000 - 12'000 = CHF 6'000 0
Steuerwirkung Steueroptimiert heute, höhere Belastung künftig Steuerentlastung bei Wegfall des Eigenmietwerts
In diesem Fall konnte der Eigentümer bisher durch hohe Abzüge seine Steuerlast stark senken. Künftig entfallen diese Vorteile.

Szenario 2: Schuldenfreie Immobilie und wenig Unterhalt (Steuerentlastung)

Positon Heute Ab 2028
Eigenmietwert CHF 18'000 0
Schuldzinsabzug 0 0
Unterhaltsabzug CHF 3'000 0
Steuerbares Einkommen 18'000 - 3'000 = CHF 15'000 0
Steuerwirkung Steuerpflichtig heute Deutliche Entlastung künftig
Eigentümer mit geringem Fremdkapital profitieren stark, da die bisherige Besteuerung des fiktiven Einkommens entfällt.

Szenario 3: Schuldenfrei mit Renditeliegenschaften (Quotal-restriktive Methode)

Für schuldenfreie Eigentümer sinkt die Steuerlast mit der Abschaffung des Eigenmietwerts besonders deutlich, da sie den bisher als Einkommen besteuerten Eigenmietwert künftig nicht mehr deklarieren müssen.

Gleichzeitig gelten für Schuldzinsen bei vermieteten Liegenschaften neue, eingeschränkte Abzugsregeln.

Zur Anwendung kommt dabei die sogenannte quotal-restriktive Methode.

Definition:
Die quotal-restriktive Methode beschränkt den Schuldzinsabzug auf den Anteil des nicht selbstbewohnten Liegenschaftsvermögens am Gesamtvermögen. Schuldzinsen sind somit nur noch anteilig abzugsfähig.

Positon Betrag
Vermietete Liegenschaft CHF 700'000
Wertschriften / Bankguthaben CHF 300'000
Total Vermögen (100%) CHF 1'000'000
Hypothek CHF 500'000
Zinssatz 2% p.a.
Schuldzinsen total CHF 10'000

Berechnung des abzugsfähigen Schuldzinses:
Anteil vermietete Liegenschaft am Gesamtvermögen: CHF 700’000 / CHF 1’000’000 = 70 %
Abzugsfähiger Schuldzins: CHF 10’000 × 70 % = CHF 7’000

Nur CHF 7’000 der bezahlten Schuldzinsen sind steuerlich abzugsfähig. Der restliche Anteil entfällt, da er nicht dem nicht selbstgenutzten Liegenschaftsvermögen zugeordnet werden kann.


Steuerliche Wirkung

  • Kein Eigenmietwert mehr auf selbstgenutztem Wohneigentum
  • Begrenzter Schuldzinsabzug trotz Hypothek
  • Deutlich geringere Steuerlast für schuldenfreie oder gering verschuldete Eigentümer
  • Gleichzeitig weniger Gestaltungsspielraum bei der Steuerplanung
  • Prüfung einer AG/GmbH- Struktur bei mehreren Renditeliegenschaften bzw. mit hohen
    Mietzinseinnahmen.

Gewinner und Verlierer: Chancen und Risiken der Reform

Wer profitiert von der Abschaffung?

  • Schuldenfreie oder gering fremdfinanzierte Haushalte
  • Wohneigentümer mit geringen Unterhaltsaufwendungen
  • Erstkäufer von Wohneigentum, die von limitierten Übergangsabzügen profitieren können

Wo entstehen finanzielle Risiken?

  • Eigentümer mit hohen Hypothekarzinsen
  • Haushalte mit hohen Unterhalts- oder Sanierungskosten
  • Immobilien mit hohem Renovationsbedarf vor 2028

4 Handlungsempfehlungen für Eigentümer in der Ostschweiz

1. Sanierungen und Unterhalt bis Ende 2027 vorziehen

Nutzen Sie den Übergangszeitraum bis Ende 2027, um geplante Unterhalts- und Renovationsarbeiten steuerlich zu optimieren.

2. Hypothekenstruktur und Finanzierung überprüfen

Analysieren Sie Ihre Hypothekenstruktur – eine reduzierte Abzugsfähigkeit kann die Tragbarkeit beeinflussen.

3. Individuelle Steuerstrategie durch Simulation anpassen

Jede Situation ist individuell: Eine genaue steuerliche Simulation lohnt sich, um Chancen und Risiken abzuschätzen.

4. Lückenlose Dokumentation wertvermehrender Investitionen

Dokumentieren Sie alle wertvermehrenden Investitionen sauber – sie bleiben etwa beim späteren Verkauf steuerlich relevant für die Erstellung der Steuererklärung der Grundstückgewinnsteuer.

Fazit: Jetzt die Immobilien- und Steuerstrategie anpassen

Die Abschaffung des Eigenmietwerts markiert einen historischen Einschnitt für Wohneigentümer in der Schweiz. Die Reform führt zu einer Vereinfachung des Steuerrechts, schafft aber auch neue Herausforderungen – vor allem im Bereich der Finanzierung und steuerlichen Planung. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem Wechsel, ergänzt durch kompetente Beratung, ist entscheidend.
Apertum GmbH steht Ihnen bei allen Fragen zu Immobilienbewertung, Steuerstrategie und Immobilienvermittlung in der Ostschweiz zur Seite — von der Analyse Ihrer Situation bis zur Umsetzung optimaler Lösungen.